...ihre Geschichte

Die Ursprünge der gemeinnützigen Landgesellschaften, zunächst auch gemeinnützige Siedlungsgesellschaften genannt, reichen 120 Jahre zurück in das 19. Jahrhundert. 1870 - 1880 kam es zu einer starken Landflucht aus den landwirtschaftlich geprägten ostdeutschen Provinzen. Es mussten Maßnahmen eingeleitet werden, um die Bevölkerungsabnahme in den ehedem dünn besiedelten ländlichen Gebieten entgegenzutreten.

Die Geschichte der gemeinnützigen Landgesellschaften wird ausführlich im "Landentwicklung aktuell" Sonderheft 1999 beschrieben. download als PDF Datei

Königlich-Preußische Ansiedlungskommission
1886 wurde auf Basis eines Gesetzes die „Königlich-Preußische Ansiedlungskommission“, gegründet, eine rein staatliche Einrichtung, die bis etwa 1906 arbeitete. Diese sollte in den dünn besiedelten ostdeutschen Provinzen Landarbeiter und andere Siedlungswillige aus den westlichen und süddeutschen Provinzen ansiedeln. Dazu wurden rekultiviertes Land, kultiviertes Ödland und Flächen von Staatsdomänen aufgesiedelt, Hofstellen (Wohnhaus, Stall und Wirtschaftsgebäude) errichtet und an die Siedler übertragen. Die Hofstellen wurden mit Flächen zwischen 10 und 15 Hektar ausgestattet. Für den Kaufpreis gab es ein stark zinsverbilligtes öffentliches Darlehen, dass über eine Laufzeit von 60 Jahren zu tilgen war. Eine wichtige Rolle spielte bei der Ansiedlung die sog. „tragbare Belastung“, die die Siedlerfamilie aus den Überschüssen des Betriebes tragen konnte. Dieser Begriff ist bis in die jüngste Vergangenheit hinein bei der Ausgestaltung und Umsetzung der Siedlungsförderung von Bedeutung.
Es zeigten sich aber bald die praktischen Probleme der Ansiedlungskommission. Was fehlte, war die Freiheit des Kaufmannes, die Notwendigkeit unabhängig von staatlichen Haushaltsjahren agieren und kurzfristig Kaufentscheidungen treffen zu können, bei voller Übernahme des Risikos. Es kam deshalb in der Folge zur Trennung von Aufgaben und Funktionen. Die Landeskulturverwaltung wurde zuständig für hoheitliche Aufgaben, Eigentumsrecht, Ordnungspolitik, sowie die Achtung auf Einhaltung der Gesetze.
Zur Trägerschaft und Ausführung der Siedlung wurden durch den Staat gemeinnützige Kapitalgesellschaften gegründet. Gesellschafter waren das Deutsches Reich und die Provinzen. Die Gesellschaften waren politisch unabhängig und sollten nach kaufmännischen und wirtschaftlichen Grundsätzen eigenverantwortlich als Träger der Siedlungsmaßnahmen arbeiten, standen aber unter öffentlicher Dienst- und Fachaufsicht.
Die erste Gründung einer gemeinnützigen Siedlungsgesellschaft, deren Tätigkeitsgebiet auf die Provinz beschränkt war, erfolgte 1903. Bis 1918 erfolgten in über 10 weiteren Provinzen Gesellschaftsgründungen.

Ländliche Siedlung durch gemeinnützige Siedlungsgesellschaften
Die Gesellschaften erwarben Güter bzw. übernahmen staatliche Domänen und Ödland. Sie legten dann als Träger der Siedlungsmaßnahme der Siedlungsbehörde (Staat) einen Siedlungsplan nebst Kosten vor. Dieser wurde geprüft und einem Genehmigungsverfahren unterzogen. Für die Siedlungsmaßnahme erhielt die gemeinnützige Siedlungsgesellschaft in den ersten Jahren ein zinsloses, später stark zinsverbilligtes öffentliches Darlehen. Sie setzte Siedler auf die errichteten Bauernstellen und unterverteilte das öffentliche Darlehen. Damit ging das Eigentum auf die Siedler über. Die Siedlungsgesellschaft hatte aber im Falle der Aufgabe oder des Verkaufes der Siedlerstelle ein Wiederkaufsrecht. Dadurch sollte Bodenspekulation verhindert werden.
Zur Bereitstellung der Siedlungsmittel mangelte es seinerzeit an einer speziellen Bank, der notwendigen „dritte Säule“ der Siedlungsförderung neben der Agrarstrukturverwaltung und den Siedlungsgesellschaften. 1927 wurde in Berlin die Landesrentenbank eingerichtet. 1930 kam es zu einem Abkommen in dem zur „Förderung der ländlichen Siedlung“ die Errichtung einer öffentlich-rechtlichen Bank mit Sitz in Berlin und dem Namen „Deutsche Siedlungsbank“ errichtet wurde. 1966 fusionierten beide Institute zur Deutschen Siedlungs- und Landesrentenbank.

Erlass des Reichssiedlungsgesetzes
Die Nationalversammlung der „Weimarer Republik“ erließ am 11. August 1919 mit dem Reichssiedlungsgesetz (RSG) die rechtliche Basis für einheitliche Siedlungsverfahren und die Bereitstellung von Siedlungsland. Die Bundesstaaten wurden gesetzlich verpflichtet, gemeinnützige ländliche Siedlungsunternehmen zu begründen. Das RSG war im Übrigen das erste Gesetz, das nach Verabschiedung der Verfassung beschlossen wurde. Dies verdeutlicht die Bedeutung, die der ländlichen Siedlung zugemessen wurde. Es galt in erster Linie vom Krieg zurück­kehrende Soldaten, Landarbeiter und Landvertriebene anzusiedeln sowie bestehende Bauernstellen zu sichern und zu vergrößern, also Arbeitslosigkeit und sozialen Konflikten entgegenzuwirken und bäuerliche Existenzen zu festigen. Die Siedlung erlangte nach und nach Bedeutung in allen Provinzen. 1935 bestanden in den Provinzen nahezu 40 gemeinnützige Siedlungs- bzw. Landgesellschaften. Sie waren nicht dem Reichsnährstand unterstellt, behielten Ihre Selbstständigkeit und führten ihre Tätigkeit, wenn auch teilweise stark eingeschränkt, bis zum Ende des 2. Weltkrieges fort.


Entwicklung der gemeinnützigen Landgesellschaften im geteilten Deutschland
In der Sowjetisch besetzten Zone wurden einige Landgesellschaften im Zusammenhang mit der Bodenreform nach Entzug der gesellschaftseigenen Flächenbestände (damals über 10.000 Hektar) abgewickelt, die übrigen nach einem DDR Gesetz von 1950 liquidiert.

In den drei westlichen Besatzungszonen konnten die Siedlungsgesellschaften ihre Tätigkeit weiterführen. Diese war zunächst erschwert durch die Materialbewirtschaftung, die Währungsreform u. a. m.

Im Zuge der Neugliederung der Bundesländer kam es aber auch zu Neugründungen. In einigen Bundesländern gab es mehrere Gesellschaften, die aber infolge des räumlich abgegrenzten Tätigkeitsgebietes nicht untereinander im Wettbewerb standen.

Ländliche Siedlung und Agrarstrukturverbesserung - Aufgaben und Entwicklung der gemeinnützigen Landgesellschaften in der Bundesrepublik Deutschland
Mit der Eingliederung aus der Landwirtschaft stammender Vertriebener und Flüchtlinge, der Gründung neuer Existenzen, kam nach 1945 ein neues bedeutendes Aufgabenfeld auf die Gesellschaften zu. Gleichzeitig wurde durch Flächenaufstockung und Betreuung investiver Maßnahmen die Agrarstrukturentwicklung begleitet. Rechtsgrundlagen für die Förderung waren nun das Siedlungsförderungsgesetz (SFG), Bundes­vertriebenengesetz (BVFG) und später der sog. „Grüne Plan“. Dieser wurde 1969 durch das Gemeinschaftsaufgabengesetz abgelöst, auf dessen Grundlage seit 1972 die Rahmenpläne zur „Verbesserung der Agrarstruktur und des Küsten­schutzes (GAK)“ auf­gestellt werden.
1960 zählte die Arbeitsgemeinschaft der gemeinnützigen ländlichen Siedlungsträger, dem Vorgänger des heutigen Bundesverbandes, 13 regionale Siedlungsgesellschaften als Mitglieder. Entsprechend der Aufgabenzuständigkeit der Bundesländer für die ländliche Siedlung wurden 1961 die über 26 Prozent des Stammkapitals hinausgehenden Gesellschafteranteile des ehemaligen Deutschen Reiches und Preußens an den Siedlungsgesellschaften auf die Länder übertragen. Die Rechtsgrundlage hierfür wurde geschaffen mit dem „Gesetz zur Regelung der Rechtsverhältnisse des Reichsvermögens und der preußischen Beteiligungen“ (Reichsvermögensgesetz) vom 16.05.1961.
Mitte der 60er Jahre kam es dann infolge des Rückganges des Aufgabenumfanges und um „Kräfte zu bündeln“ zu Fusionen regionaler Siedlungsgesellschaften in einzelnen Bundesländern. In Nordrhein-Westfalen wurden 1972 die beiden ländlichen Siedlungsunternehmen und die beiden Heimstätten zur Landesentwicklungsgesellschaft (LEG) fusioniert. In der Folge wurden auch im Saarland, das 1952 zur Bundesrepublik kam, eine LEG gegründet, verbunden mit der Überführung von zwei Untergliederungen ländlicher Entwicklungsgesellschaften des Bauernverbandes in die als Landgesellschaft fungierende Staatliche Vermögensverwaltungsgesellschaft. Nach dem Auslaufen der Förderung zur Eingliederung von Vertriebenen und Flüchtlingen zu Beginn der 90er Jahre haben zwischenzeitlich beide Landesentwicklungsgesellschaften ihre Abteilungen für die Agrarstrukturverbesserung und Landentwicklung aufgelöst und sich aus dieser Tätigkeit in den vergangen beiden Jahren völlig zurückgezogen.
Die Landsiedlung Rheinland-Pfalz wurde 1989 durch einen Beschluss der Landesregierung in die Liquidation überführt und 1993 mit der Wohnungsbaugesellschaft des Landes, der Heimstätte Rheinland-Pfalz, fusioniert. Die Aufgaben des Siedlungsunternehmens wurden an die staatliche Agrarstrukturverwaltung übertragen. Die Heimstätte konnte in ihrer neuen Funktion nur einige wenige Aufgaben in der Bodenordnung übernehmen, stellt aber diese Tätigkeit zur Mitte des Jahres 1999 wieder ein, infolge der vollständigen Privatisierung des Unternehmens.
Bei der Landsiedlung Baden-Württemberg ist 1986 die LEG als Mehrheitsgesellschafter an die Stelle des Landes getreten. Die LEG ist eine Tochter der Landesbank Baden-Württemberg (LBBW). Nach der Neuordnung der Beteiligungen der LBBW firmieren die LEG seit 2007 unter dem Namen LBBW Immobilien Landesentwicklungsgesellschaft (LEG) und die Landsiedlung unter LBBW Immobilien Landsiedlung GmbH.
In Schleswig-Holstein kam die Landgesellschaft 1996 zum LEG-Unternehmensverbund, der anstelle des Landes Mehrheitsgesellschafter wurde. Im Zuge der Vollprivatisierung des Unternehmensverbundes gingen die Anteile der Landgesellschaft in der Folge auf die DGAG Deutsche Grundvermögen AG über. Ab 2007 waren dann vorübergehen jeweils zu einem Drittel die Investitionsbank Schleswig-Holstein, die HSH Real Estate AG und Pirelli & C. Real Estate Deutschland GmbH beteiligt. Ab 2008 ist die Investitionsbank des Landes Hauptgesellschafter mit einem Anteil von 94 Prozent.
In Bayern wurde im Zuge der Privatisierung des Bauträgergeschäfts der BLS der agrarische Tätigkeitsbereich 2006 in eine Tochtergesellschaft (bbv-Landsiedlung GmbH) ausgegliedert, deren Hauptgesellschafter der Bayerische Bauernverband (Körperschaft des öffentlichen Rechts) ist.


Gründung gemeinnütziger Landgesellschaften in den neuen Bundesländern
Im Zuge der Wiedervereinigung wurden 1990/91 in den fünf neuen Bundesländern gemeinnützige Landgesellschaften gegründet, in Sachsen-Anhalt zunächst zwei regionale, die aber 1992 verschmolzen wurden. 1995 wurde die Brandenburgische Landgesellschaft aufgrund eines Beschlusses der Landesregierung liquidiert. Die siedlungsrechtlichen Aufgaben werden in Brandenburg zwischenzeitlich durch die Landgesellschaft Sachsen-Anhalt wahrgenommen.

Die gemeinnützigen Landgesellschaften haben sich in den alten und neuen Bundesländern als Bindeglied zwischen der sektoralen Agrar(struktur)verwaltung, Landwirten, ländlichen Gemeinden und den Agrarbanken bei der erfolgreichen Umsetzung der Strukturpolitik für ländliche Räume bewährt. Sie leisten mit ihrem Tätigkeitsspektrum einen wichtigen Beitrag zur Umstrukturierung und Anpassung der Landwirtschaft und der ländlichen Gebiete.