Die Ursprünge der gemeinnützigen Landgesellschaften, zunächst
auch gemeinnützige Siedlungsgesellschaften genannt, reichen 120 Jahre
zurück in das 19. Jahrhundert. 1870 - 1880 kam es zu einer starken
Landflucht aus den landwirtschaftlich geprägten ostdeutschen Provinzen.
Es mussten Maßnahmen eingeleitet werden, um die Bevölkerungsabnahme
in den ehedem dünn besiedelten ländlichen Gebieten
entgegenzutreten.
Die Geschichte der gemeinnützigen Landgesellschaften wird ausführlich
im "Landentwicklung aktuell" Sonderheft 1999 beschrieben.
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Königlich-Preußische Ansiedlungskommission
1886 wurde auf Basis eines Gesetzes die Königlich-Preußische
Ansiedlungskommission, gegründet, eine rein staatliche Einrichtung,
die bis etwa 1906 arbeitete. Diese sollte in den dünn besiedelten
ostdeutschen Provinzen
Landarbeiter und
andere Siedlungswillige aus den westlichen und süddeutschen Provinzen
ansiedeln. Dazu wurden rekultiviertes Land, kultiviertes Ödland und
Flächen von Staatsdomänen aufgesiedelt, Hofstellen (Wohnhaus, Stall
und Wirtschaftsgebäude) errichtet und an die Siedler übertragen.
Die Hofstellen wurden mit Flächen zwischen 10 und 15 Hektar ausgestattet.
Für den Kaufpreis gab es ein stark zinsverbilligtes öffentliches
Darlehen, dass über eine Laufzeit von 60 Jahren zu tilgen war. Eine wichtige
Rolle spielte bei der Ansiedlung die sog. tragbare Belastung,
die die Siedlerfamilie aus den Überschüssen des Betriebes tragen
konnte. Dieser Begriff ist bis in die jüngste Vergangenheit hinein bei
der Ausgestaltung und Umsetzung der Siedlungsförderung von Bedeutung.
Es zeigten sich aber bald die praktischen Probleme der Ansiedlungskommission.
Was fehlte, war die Freiheit des Kaufmannes, die Notwendigkeit unabhängig
von staatlichen Haushaltsjahren agieren und kurzfristig Kaufentscheidungen
treffen zu können, bei voller Übernahme des Risikos. Es kam deshalb
in der Folge zur Trennung von Aufgaben und Funktionen. Die Landeskulturverwaltung
wurde zuständig für hoheitliche Aufgaben, Eigentumsrecht,
Ordnungspolitik, sowie die Achtung auf Einhaltung der Gesetze.
Zur Trägerschaft und Ausführung der Siedlung wurden durch den Staat
gemeinnützige Kapitalgesellschaften gegründet. Gesellschafter waren
das Deutsches Reich und die Provinzen. Die Gesellschaften waren politisch
unabhängig und sollten nach kaufmännischen und wirtschaftlichen
Grundsätzen eigenverantwortlich als Träger der Siedlungsmaßnahmen
arbeiten, standen aber unter öffentlicher Dienst- und Fachaufsicht.
Die erste Gründung einer gemeinnützigen Siedlungsgesellschaft,
deren Tätigkeitsgebiet auf die Provinz beschränkt war, erfolgte
1903. Bis 1918 erfolgten in über 10 weiteren Provinzen
Gesellschaftsgründungen.
Ländliche Siedlung durch gemeinnützige
Siedlungsgesellschaften
Die Gesellschaften erwarben Güter bzw. übernahmen staatliche
Domänen und Ödland. Sie legten dann als Träger der
Siedlungsmaßnahme der Siedlungsbehörde (Staat) einen Siedlungsplan
nebst Kosten vor. Dieser wurde geprüft und einem Genehmigungsverfahren
unterzogen. Für die Siedlungsmaßnahme erhielt
die
gemeinnützige Siedlungsgesellschaft
in den ersten Jahren ein zinsloses, später stark zinsverbilligtes
öffentliches Darlehen. Sie setzte Siedler auf die errichteten Bauernstellen
und unterverteilte das öffentliche Darlehen. Damit ging das Eigentum
auf die Siedler über. Die Siedlungsgesellschaft hatte aber im Falle
der Aufgabe oder des Verkaufes der Siedlerstelle ein Wiederkaufsrecht. Dadurch
sollte Bodenspekulation verhindert werden.
Zur Bereitstellung der Siedlungsmittel mangelte es seinerzeit an einer speziellen
Bank, der notwendigen dritte Säule der Siedlungsförderung
neben der Agrarstrukturverwaltung und den Siedlungsgesellschaften. 1927 wurde
in Berlin die Landesrentenbank eingerichtet. 1930 kam es zu einem Abkommen
in dem zur Förderung der ländlichen Siedlung die Errichtung
einer öffentlich-rechtlichen Bank mit Sitz in Berlin und dem Namen
Deutsche Siedlungsbank errichtet wurde. 1966 fusionierten beide
Institute zur Deutschen Siedlungs- und Landesrentenbank.
Erlass des Reichssiedlungsgesetzes
Die Nationalversammlung der Weimarer Republik erließ am
11. August 1919 mit dem Reichssiedlungsgesetz (RSG) die rechtliche Basis
für einheitliche Siedlungsverfahren und die Bereitstellung von
Siedlungsland. Die Bundesstaaten wurden gesetzlich verpflichtet,
gemeinnützige ländliche Siedlungsunternehmen zu begründen.
Das RSG war im Übrigen das erste Gesetz, das nach Verabschiedung der
Verfassung beschlossen wurde. Dies verdeutlicht die Bedeutung, die der
ländlichen Siedlung zugemessen wurde. Es galt in erster Linie vom Krieg
zurückkehrende Soldaten, Landarbeiter und Landvertriebene anzusiedeln
sowie bestehende Bauernstellen
zu sichern
und zu vergrößern, also Arbeitslosigkeit und sozialen Konflikten
entgegenzuwirken und bäuerliche Existenzen zu festigen. Die Siedlung
erlangte nach und nach Bedeutung in allen Provinzen. 1935 bestanden in den
Provinzen nahezu 40 gemeinnützige Siedlungs- bzw. Landgesellschaften. Sie waren nicht dem Reichsnährstand unterstellt, behielten Ihre Selbstständigkeit und führten ihre
Tätigkeit, wenn auch teilweise stark eingeschränkt, bis zum Ende des 2. Weltkrieges fort.
Entwicklung der gemeinnützigen Landgesellschaften im geteilten
Deutschland
In der Sowjetisch besetzten Zone wurden einige Landgesellschaften im Zusammenhang
mit der Bodenreform nach Entzug der gesellschaftseigenen
Flächenbestände (damals über 10.000 Hektar) abgewickelt, die
übrigen nach einem DDR Gesetz von 1950 liquidiert.
In den drei westlichen Besatzungszonen konnten die Siedlungsgesellschaften
ihre Tätigkeit weiterführen. Diese war zunächst erschwert
durch die Materialbewirtschaftung, die Währungsreform u. a. m.
Im Zuge der Neugliederung der Bundesländer kam es aber auch zu
Neugründungen. In einigen Bundesländern gab es mehrere Gesellschaften,
die aber infolge des räumlich abgegrenzten Tätigkeitsgebietes nicht
untereinander im Wettbewerb standen.
Ländliche Siedlung und Agrarstrukturverbesserung - Aufgaben und
Entwicklung der gemeinnützigen Landgesellschaften in der Bundesrepublik
Deutschland
Mit der Eingliederung aus der Landwirtschaft stammender Vertriebener und
Flüchtlinge, der Gründung neuer Existenzen, kam nach 1945 ein neues
bedeutendes Aufgabenfeld auf die Gesellschaften zu. Gleichzeitig wurde durch
Flächenaufstockung und Betreuung investiver Maßnahmen die
Agrarstrukturentwicklung begleitet. Rechtsgrundlagen für die Förderung
waren nun das Siedlungsförderungsgesetz (SFG),
Bundesvertriebenengesetz (BVFG) und später der sog. Grüne
Plan. Dieser wurde 1969 durch das
Gemeinschaftsaufgabengesetz abgelöst,
auf dessen Grundlage seit 1972 die Rahmenpläne zur Verbesserung
der Agrarstruktur und des Küstenschutzes (GAK)
aufgestellt werden.
1960 zählte die Arbeitsgemeinschaft der gemeinnützigen ländlichen
Siedlungsträger, dem Vorgänger des heutigen Bundesverbandes, 13
regionale Siedlungsgesellschaften als Mitglieder. Entsprechend der
Aufgabenzuständigkeit der Bundesländer für die ländliche
Siedlung wurden 1961 die über 26 Prozent des Stammkapitals hinausgehenden
Gesellschafteranteile des ehemaligen Deutschen Reiches und Preußens
an den Siedlungsgesellschaften auf die Länder übertragen. Die
Rechtsgrundlage hierfür wurde geschaffen mit dem Gesetz zur Regelung
der Rechtsverhältnisse des Reichsvermögens und der preußischen
Beteiligungen (Reichsvermögensgesetz) vom 16.05.1961.
Mitte der 60er Jahre kam es dann infolge des Rückganges des Aufgabenumfanges
und um Kräfte zu bündeln zu Fusionen regionaler
Siedlungsgesellschaften in einzelnen Bundesländern. In Nordrhein-Westfalen
wurden 1972 die beiden ländlichen Siedlungsunternehmen und die beiden
Heimstätten zur Landesentwicklungsgesellschaft (LEG) fusioniert. In
der Folge wurden auch im Saarland, das 1952 zur Bundesrepublik kam, eine
LEG gegründet, verbunden mit der Überführung von zwei
Untergliederungen ländlicher Entwicklungsgesellschaften des Bauernverbandes
in die als Landgesellschaft fungierende Staatliche
Vermögensverwaltungsgesellschaft. Nach dem Auslaufen der Förderung
zur Eingliederung von Vertriebenen und Flüchtlingen zu Beginn der 90er
Jahre haben zwischenzeitlich beide Landesentwicklungsgesellschaften ihre
Abteilungen für die Agrarstrukturverbesserung und Landentwicklung
aufgelöst und sich aus dieser Tätigkeit in den vergangen beiden
Jahren völlig zurückgezogen.
Die Landsiedlung Rheinland-Pfalz wurde 1989 durch einen Beschluss der
Landesregierung in die Liquidation überführt und 1993 mit der
Wohnungsbaugesellschaft des Landes, der Heimstätte Rheinland-Pfalz,
fusioniert. Die Aufgaben des Siedlungsunternehmens wurden an die staatliche
Agrarstrukturverwaltung übertragen. Die Heimstätte konnte in ihrer
neuen Funktion nur einige wenige Aufgaben in der Bodenordnung übernehmen,
stellt aber diese Tätigkeit zur Mitte des Jahres 1999 wieder ein, infolge
der vollständigen Privatisierung des Unternehmens.
Bei der Landsiedlung Baden-Württemberg ist 1986 die LEG als Mehrheitsgesellschafter an die Stelle des Landes getreten. Die LEG ist eine Tochter der Landesbank Baden-Württemberg (LBBW). Nach der Neuordnung der Beteiligungen der LBBW firmieren die LEG seit 2007 unter dem Namen LBBW Immobilien Landesentwicklungsgesellschaft (LEG) und die Landsiedlung unter LBBW Immobilien Landsiedlung GmbH.
In Schleswig-Holstein kam die Landgesellschaft 1996 zum LEG-Unternehmensverbund, der anstelle des Landes Mehrheitsgesellschafter wurde. Im Zuge der Vollprivatisierung des Unternehmensverbundes gingen die Anteile der Landgesellschaft in der Folge auf die DGAG Deutsche Grundvermögen AG über. Ab 2007 waren dann vorübergehen jeweils zu einem Drittel die Investitionsbank Schleswig-Holstein, die HSH Real Estate AG und Pirelli & C. Real Estate Deutschland GmbH beteiligt. Ab 2008 ist die Investitionsbank des Landes Hauptgesellschafter mit einem Anteil von 94 Prozent.
In Bayern wurde im Zuge der Privatisierung des Bauträgergeschäfts der BLS der agrarische Tätigkeitsbereich 2006 in eine Tochtergesellschaft (bbv-Landsiedlung GmbH) ausgegliedert, deren Hauptgesellschafter der Bayerische Bauernverband (Körperschaft des öffentlichen Rechts) ist.
Gründung gemeinnütziger Landgesellschaften in den neuen
Bundesländern
Im Zuge der Wiedervereinigung wurden 1990/91 in den fünf neuen
Bundesländern gemeinnützige
Landgesellschaften gegründet, in
Sachsen-Anhalt zunächst zwei regionale, die aber 1992 verschmolzen wurden.
1995 wurde die Brandenburgische Landgesellschaft aufgrund eines Beschlusses
der Landesregierung liquidiert. Die siedlungsrechtlichen Aufgaben werden
in Brandenburg zwischenzeitlich durch die Landgesellschaft Sachsen-Anhalt
wahrgenommen.
Die gemeinnützigen Landgesellschaften haben sich in den alten und neuen
Bundesländern als Bindeglied zwischen der sektoralen
Agrar(struktur)verwaltung, Landwirten, ländlichen Gemeinden und den
Agrarbanken bei der erfolgreichen Umsetzung der Strukturpolitik für
ländliche Räume bewährt. Sie leisten mit ihrem
Tätigkeitsspektrum einen wichtigen Beitrag zur Umstrukturierung und
Anpassung der Landwirtschaft und der ländlichen Gebiete.