Die gemeinnützigen Landgesellschaften haben ihre
Rechtsgrundlage im Reichssiedlungsgesetz (RSG) vom 11.08.1919. Das
RSG ist aktuelles Bundesrecht. Es wurde 1949 von der neugegründeten
Bundesrepublik übernommen und gilt nach dem Einigungsvertrag von 1990
auch in den neuen Bundesländern. Im § 1 dieses Gesetzes ist verankert,
dass die Bundesländer gemeinnützige Siedlungsunternehmen bzw.
gemeinnützige Landgesellschaften gründen können. Auf dem Gesetz
basiert die Sonderstellung der Gesellschaften, ihre Rechte und besonderen
Aufgaben. Die gemeinnützigen Landgesellschaften haben in den
zurückliegenden Jahren ihre Tätigkeit ständig den sich
verändernden Rahmenbedingungen, Problemen und Aufgabenstellungen der
Landentwicklung angepasst. Die Aufgaben der Gesellschaften wurden im Rahmen
später erlassener Gesetze zur Ländlichen Siedlung, Bodenordnung,
Agrarstrukturverbesserung und Landentwicklung fortgeschrieben.
Mit Inkrafttreten der Grundgesetzänderung zur Föderalismusreform ging zum 01.09.2006 die Gesetzgebungskompetenz beim gesamten landwirtschaftlichen Bodenrecht, so auch beim Grundstückverkehrs-, Siedlungs- und Flurbereinigungsrecht auf die Länder über. Das geltende Bundesrecht gilt uneingeschränkt fort, sofern das jeweilige Bundesland nicht von der Gesetzgebungskompetenz Gebrauch macht. Für Änderungen an der bundeseinheitlichen Rechtssetzung gibt es aktuell keinen fachlichen und sachlichen Grund. Im Interesse der Rechtseinheit und der notwendigen Rechtssicherheit beim landwirtschaftlichen Bodenrecht empfehlen die gemeinnützigen Landgesellschaften im Falle von Änderungen bzw. Anpassungen, diese möglichst im Konsens aller Länder vorzunehmen, damit weiterhin auf Bundesebene möglichst gleich lautende Gesetze gelten.
Organisationsstruktur
In Deutschland gibt es heute 9 gemeinnützige Landgesellschaften.
Sie sind in 10 Flächenländern und 2 Stadtstaaten tätig.
Die Gesellschaften haben ein Netz von Außen- bzw. Geschäftsstellen
und Büros, deren Organisation sich i.d.R. an den Strukturen der staatlichen
Verwaltung orientiert. Damit ist eine flächendeckende Bearbeitung
der ländlichen Regionen gewährleistet.
| bbv-LS | bbv-LandSiedlung GmbH, München Außenstellen in Abensberg, Amberg, Ansbach, Augsburg, Bad Neustadt an der Saale, Bamberg, Karlstadt, Töging, Weiden und Würzburg |
| HLG | Hessische Landgesellschaft mbH, Kassel Zentrale und Bereich Nord: Kassel Bereich Süd: Gießen und Mörfelden-Walldorf |
| LGMV | Landgesellschaft Mecklenburg-Vorpommern mbH, Schwerin Außenstellen in Greifswald, Neubrandenburg, Rostock-Biestow |
| LGSA | Landgesellschaft Sachsen-Anhalt mbH, Magdeburg - zugelassen auch in Brandenburg - Außenstellen in Halle, Klötze, Magdeburg, Stendal, Wittenberg |
| LGSH | Landgesellschaft Schleswig-Holstein mbH, Kiel Büros in Heide, Lübeck |
| LSBW | LBBW Immobilien Landsiedlung GmbH, Stuttgartt Büros in Adelsheim, Donaueschingen, Freiburg, Ravensburg, Ulm |
| NLG | Niedersächsische Landgesellschaft mbH, Hannover - zugelassen auch in Bremen und Hamburg - Geschäftsstellen in Aurich, Braunschweig, Bremerhaven, Göttingen, Hannover, Lüneburg, Meppen, Oldenburg, Osnabrück, Verden |
| SLS | Sächsische Landsiedlung GmbH, Meissen Büros in Kamenz und Oberlungwitz |
| ThLG | Thüringer Landgesellschaft mbH, Erfurt Arbeitsstützpunkte in Meiningen, Neustadt/Orla, Sondershausen |
Die Landgesellschaften sind Kapitalgesellschaften in der Rechtsform
der GmbH. Sie sind Organe der Bundesländer zur Verbesserung der
Agrarstruktur und Entwicklung der ländlichen Räume. Die konkrete
Aufgabenstellung und die Gemeinnützigkeit sind in den jeweiligen
Satzungen verankert.
Für ihre Tätigkeit im
öffentlichen Interesse haben die Gesellschaften zum einen von den
Ländern eine Kapitalausstattung erhalten, die überwiegend in Form
von Barmitteln, von einigen Bundesländern aber auch als sog.
Landeinlage erfolgte. Zum anderen sind die Gesellschaften für
Ihre Tätigkeit im öffentlichen Interesse nach § 5 Abs. 1 Nr.
12 Körperschaftsteuergesetz von der Körperschaftsteuer befreit.
Die Steuerbefreiung erstreckt sich auf die Durchführung vom Siedlungs-,
Agrarstrukturverbesserungs- und Landentwicklungsmaßnahmen in
ländlichen Räumen. Fallen aus der laufenden Tätigkeit
Überschüsse an, so werden diese den Satzungen zufolge zweckgebundenen
Rücklagen zugeführt und können dadurch schnell und flexibel
zur Finanzierung von Landentwicklungsmaßnahmen eingesetzt werden.
Die Gesellschafter- bzw. Beteiligungsstruktur der gemeinnützigen Landgesellschaften hat sich in den zurückliegenden Jahren immer wieder verändert.
Bei den Gesellschaften in Hessen, Niedersachsen, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen-Anhalt, Sachsen und Thüringen ist das jeweilige Bundesland Hauptgesellschafter. Die Anteile am Stammkapital reichen von 50,5 bis 100 Prozent.
In Baden-Württemberg ist die LBBW Immobilien Landesentwicklungsgesellschaft (LEG) Hauptgesellschafter, dies ist eine Tochter der Landesbank Baden-Württem-berg (LBBW). Bei der Landgesellschaft Schleswig-Holstein mbH ist die Investitionsbank des Landes Hauptgesellschafter mit einem Anteil von 94 Prozent. In Bayern wurde im Zuge der Privatisierung des Bauträgergeschäftes der Bayerischen Landessiedlung GmbH (BLS) 2006 der agrarische Tätigkeitsbereich in eine Tochtergesellschaft (bbv-LandSiedlung GmbH) ausgegliedert, deren Hauptgesellschafter ist der Bayerische Bauernverband (Körperschaft des öffentlichen Rechts).
Die gemeinnützigen Landgesellschaften unterstehen der Fachaufsicht
des jeweiligen Landwirtschaftsministeriums bzw. der dafür
zuständigen Ressorts der Länder.
In den Aufsichtsgremien sind weitere Landesministerien, insbesondere
das Finanzministerium als Beteiligungsaufsicht, teilweise das
Bundeslandwirtschaftsministerium (Gaststatus), Vertreter der BVVG, beteiligte
Banken, Gebietskörperschaften und der Landesbauernverbände
vertreten.
Die in den Satzungen der gemeinnützigen Landgesellschaften festgelegten
Unternehmensziele - Verbesserung
der
Agrarstruktur, Stärkung der Wirtschaftskraft sowie Verbesserung der
Lebens-, Arbeits- sowie Umweltverhältnisse in ländlichen Räumen
- und Aufgabenbereiche der Landentwicklung sind bestimmend für das breite
Tätigkeitsprofil der Unternehmen. Zentrale Aufgabe ist die Umsetzung
der Strukturpolitik für die Landwirtschaft und die ländlichen
Räume. Die gemeinnützigen Landgesellschaften arbeiten in der Planung,
Finanzierung und Durchführung strukturverbessernder Maßnahmen
im ländlichen Raum, die zum überwiegenden Teil von der
öffentlichen Hand gefördert werden.
Die Gesellschaften ergänzen mit ihrem Dienstleistungsangebot die staatliche
Verwaltung und sind auch auf Teilgebieten in deren Auftrag tätig. Sie
haben sich mit ihrem flexiblen Dienstleistungsangebot und Zuverlässigkeit
bei hohem Leistungsstandard als umfassende Entwicklungsgesellschaften für
die ländlichen Räume etabliert. Die unterschiedlichen
unternehmensinternen Schwerpunktsetzungen bei den Tätigkeiten stehen
i. d. R. im Kontext mit strukturpolitischen Entwicklungen bzw.
Prioritätensetzungen der Länder.