...ihre Dienstleistungen


Landwirtschaftliches Bauen und Agrarinvestitionsbetreuung

Flächenmanagement

Überbetriebliche Agrarstrukturverbesserungsmaßnahmen - Flurneuordnung

Freiwilliger Landtausch

Beschleunigte Zusammenlegungs-Verfahren

Bodenordnungsverfahren nach dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz

als Flächenverfahren

zur Zusammenführung von Gebäude und Bodeneigentum

Bodenbeschaffung und Bodenbevorratung für Agrarstrukturverbesserung, Land- und Gemeindeentwicklung

Flächenerwerb, Flächenbevorratung und bedarfsgerechte Verwertung

Flächenpool

Landerwerb im Auftrag Dritter

Ausübung des gesetzlichen Vorkaufsrechts nach dem RSG und GstVkG

Verwaltung von Flächen

Hofbörsen

Kompensationsflächenmanagement / Ökoagenturen / Ökopools

Land- und Gemeindeentwicklung, Planungsleistungen und Verfahrensbetreuung sowie Regionalmanagement

Agrarstrukturelle Entwicklungsplanung (AEP)

Dorferneuerung bzw. Dorfentwicklung

Umnutzung ehemals landwirtschaftlicher Bausubstanz, Ländlicher Wege- und Wasserbau

Bauleitplanung und Erschließung

Fach- und Landschaftsplanungen, Fachgutachten, Standortgutachten und Umweltstudien

Projektmanagement aus einer Hand

Integrierte Entwicklungsplanung, Umsetzungsbegleitung, Regionalmanagement

Spezielle Tätigkeiten

Landwirtschaftliche Bauberatung in Hessen

Evaluierung von Förderprogrammen

Landwirtschaftliches Bauen / Agrarinvestitionsbetreuung


Der Strukturwandel erfordert Zukunftsinvestitionen in der Landwirtschaft. Diese bedürfen ei­ner fundierten Betriebsentwicklungsplanung sowie einer umfassenden beratenden und betreuenden Begleitung. Bei größeren Investitionen in landwirtschaftliche Betriebsgebäude ist die Belastung i.d.R. nur tragbar, wenn öffentliche Hilfen zur Verfügung stehen. Nach dem Agrarinvestitionsförderungsprogramm (AFP) werden bundeseinheitlich Zuschüsse für Investitionsmaßnahmen gewährt. Das AFP wird durch die Europäische Union (EU) cofinanziert.


Die Abwicklung der Förderung läuft bei Investitionen (ab einer von den Ländern festgelegten Schwelle, die zwischen 50.000 und 150.000 EUR liegt) nach dem von den Landgesellschaften entwickelten Betreuerkatalog, der nach Empfehlung des Bundes in den meisten Ländern Bestandteil der Förderrichtlinien ist.

Die Landgesellschaften übernehmen die Planung und Betreuung bei der Antragstellung sowie die Abwicklung der Förderung und die technische Oberleitung bei der Baumaßnahme. Die fachkundige Betreuung förderfähiger Investitionsvorhaben in der Landwirtschaft hat das Ziel, die ordnungsgemäße Durchführung und effiziente Mittelverwendung sicher zu stellen. Eine qualifizierte Betreuung liegt im Interesse der öffentlichen Hand, die die Fördermittel bereitstellt, aber auch des investierenden Betriebes. Die Betreuung ist nachweislich ein Garant für die Fördereffizienz. Sie ist eine verantwortungsvolle Aufgabe, die vom Betreuer Fachkunde und vor allem Unabhängigkeit verlangt. Die Betreuung ist eine der klassischen Tätigkeiten der unter öffentlicher Aussicht stehenden gemeinnützigen Landgesellschaften, sie wird im Rahmen des AFP anteilig gefördert.

Flächenmanagement


Überbetriebliche Agrarstrukturverbesserungsmaßnahmen - Flurneuordnung

Der freiwillige Landtausch ist ein behördlich geleitetes Verfahren. Er gibt den Beteiligten die Möglichkeiten, nach dem Motto „so viel Eigeninitiative wie möglich, so wenig staatliche Hilfe wie nötig“ eigene Vorstellungen über die Bodenneuordnung zur Bereinigung von Konflikten oder zur Umsetzung von Nutzungskonzepten zügig und mit geringen Kosten zu verwirklichen (z. B. Flächenstilllegungen, Extensivierungen, Aufforstungen, Aufbau von Biotopsystemen oder sonstige öffentliche Förderungsmaßnahmen). Die Landgesellschaften bieten sich zur sachgerechten Vorbereitung und Abwicklung des freiwilligen Landtausches als kundige und erfahrene Helfer an.




Beschleunigte Zusammenlegungs-Verfahren („BZ-Verfahren“) nach den §§ 91 ff. des Flurbereinigungsgesetzes (FlurbG) werden die Flurverhältnisse unter Mitwirkung der Eigentümer den heutigen Erfordernissen einer zweckmäßigen Landbewirtschaftung angepasst und eventuelle Nutzungskonflikte beseitigt. Dies geschieht schnell, kostengünstig, ohne größeren Landabzug, landschafts- und naturschonend. Das beschleunigte Zusammenlegungsverfahren kann somit nachhaltig zur Sicherung und Entwicklung landwirtschaftlicher Betriebe beitragen. Desweiteren dient es zur Umsetzung notwendiger Maßnahmen des Naturschutzes, der Landschaftspflege sowie der Zusammenfassung von Waldflächen. Es bietet sich besonders dann an, wenn das vorhandene Wege- und Gewässernetz weitgehend übernommen werden kann oder sich die Maßnahmen im Wesentlichen auf die land- und forstwirtschaftlichen Flächen beschränken lassen. Die gemeinnützigen Landgesellschaften können als sachkundige Stelle von den Flurneuordnungsbehörden mit der Durchführung von beschleunigten Zusammenlegungsverfahren beauftragt werden.

Maßnahmen nach dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz (LwAnpG)

Mit der Vereinigung der beiden deutschen Staaten stellte sich u.a. die Aufgabe, die Besonderheiten der Bewirtschaftungs- Nutzungs- und Eigentumsverhältnisse zu ordnen und Investitionshemmnisse zu beseitigen. Regelungen dazu enthält das Landwirtschaftsanpassungsgesetz (LwAnpG). § 53 Abs. 4 LwAnpG ermöglicht es u.a. den gemeinnützigen Landgesellschaften Verfahren zur Feststellung und Neuordnung der Eigentumsverhältnisse, unter Beleihung mit hoheitlichen Befugnissen, durchzuführen. Sowohl bei der Zusammenführung von Boden- und Gebäudeeigentum (§ 64 LwAnpG) als auch in umfassenderen Bodenordnungsverfahren (§ 56 LwAnpG) sind die Landgesellschaften aktiv.

Bodenordnungsverfahren nach dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz (LwAnpG)

werden

- als Flächenverfahren von den Landgesellschaften in Mecklenburg-Vorpommern und Sachsen-Anhalt durchgeführt.
- zur Zusammenführung von Gebäude und Bodeneigentum von allen Landgesellschaften in den neuen Bundesländern durchgeführt.



Darüber hinaus wird die Thüringer Landgesellschaft seit 2001, die Sächsische Landsiedlung seit 2002 und neuerdings auch die Niedersächsische Landgesellschaft mit der Erbringung von Leistungen zur Durchführung von Flurbereinigungsverfahren (§ 1; § 86 bzw. § 87 FlurbG) betraut.


Bodenbeschaffung und Bodenbevorratung für Agrarstrukturverbesserung, Land- und Gemeindeentwicklung

Die Bodenbevorratung für agrarstrukturelle und öffentliche Zwecke hat eine besondere Bedeutung. Sie stellt vor allem für die Kommunen und andere öffentliche Bedarfsträger ein wichtiges Steuerungsinstrument bei der Entwicklung des ländlichen Raumes dar. Eine vorausschauende Bodenbevorratung trägt dazu bei, dass die erforderlichen Flächen für die landbeanspruchende, wirtschaftliche, infrastrukturelle und städtebauliche Entwicklung sowie für Freizeit, Erholung und ökologische Zwecke rechtzeitig und zu tragbaren Bedingungen bereitstehen.

Flächenerwerb, Flächenbevorratung und bedarfsgerechte Verwertung

für Agrarstruktur und Infrastrukturverbesserung, Gemeindeentwicklung sowie ökologische Zwecke gehören zu den klassischen Aufgaben der gemeinnützigen Landgesellschaften. Soweit notwendig, werden für diese Tätigkeiten zusätzliche Instrumente eingesetzt wie beispielsweise Verfahrensformen des Flurbereinigungsgesetzes und des Baugesetzbuches, mit dem Ziel, stets zu optimalen, zügigen und kostengünstigen Lösungen zu gelangen. In vielen Fällen wird in Abstimmung mit den Gebietskörperschaften gezielt Bodenbevorratung betrieben.

Eine wichtige Grundlage für das Flächenmanagement der gemeinnützigen Landgesellschaften ist der jeweilige unterschiedlich ausgeprägte gesellschaftseigene Flächenpool. Dieser ist ausschließlich Verfügungsmasse und ein je nach Bedarf anwendbares Steuerungsinstrument für die Umsetzung von Entwicklungsplanungen zur Strukturförderung.

Die Finanzierung des Flächenerwerbes und der Bodenbevorratung erfolgt auf eigene Rechnung und eigenes Risiko, dazu werden überwiegend Eigenmittel aus den zweckgebundenen Rücklagen der Gesellschaften eingesetzt. In Niedersachsen, Hessen und Baden-Württemberg regeln zudem spezielle Landesrichtlinien die von den dortigen Landgesellschaften durchzuführende Bodenbevorratung.

Die hohe fachliche Kompetenz und der Einsatz modernster EDV-Technik auf dem Gebiet des Grundstückswesens, verbunden mit detaillierten Kenntnissen vor Ort, dem notwendigen Einfühlungsvermögen und dem Bemühen, die negativen Eingriffe durch Bereitstellung von Ersatzland oder über sonstige Hilfe zu mildern, hat zunehmend zur Einschaltung der Landgesellschaften für den Landerwerb im Auftrag Dritter geführt. Flächenmanagement mit Entscheidungshilfen zur objektiven Preisfindung, zur Regelung von Dienstbarkeiten einschließlich der Ermittlung von Entschädigungszahlungen eignet sich insbesondere für den Neu- oder Umbau von öffentlichen Verkehrswegen oder sonstigen, dem Gemeinwohl dienenden Maßnahmen.

Ausübung des gesetzlichen Vorkaufsrechts nach dem RSG und GstVkG

Zur Unterstützung der Agrarstruktur und zur Eindämmung der Bodenspekulation haben die gemeinnützigen Landgesellschaften nach § 4 des Reichssiedlungsgesetzes in Verbindung mit dem Grundstückverkehrsgesetz ein Vorkaufsrecht. Dieses kann ausgeübt werden, wenn die Veräußerung landwirtschaftlicher Flächen einer Genehmigung nach § 12 Grundstückverkehrsgesetz bedarf und diese nach Auffassung der Genehmigungsbehörde zu versagen ist. Ein wesentlicher Versagungsgrund ist die ungesunde Verteilung von Grund und Boden. Dies ist in der Regel dann der Fall, wenn Nichtlandwirte landwirtschaftliche Nutzflächen erwerben.

Verwaltung von Flächen


Bei den Landgesellschaften in den neuen Bundesländern hat die Verwaltung von landwirtschaftlichen Flächen, insbesondere im Auftrag der Länder bzw. in geringerem Maße auch der Gebietskörperschaften, der Straßenbauverwaltungen sowie sonstiger Körperschaften des öffentlichen Rechts und Einrichtungen des Naturschutzes, mit über 110.000 Hektar einen erheblichen Umfang. Hinzu kommen die Verwaltung von Naturschutzflächen und in Mecklenburg-Vorpommern noch die Verwaltung von Gewässer- und Seeflächen mit der Verpachtung von Fischereirechten.

Die Gesellschaften der alten Länder verwalteten über 20.000 Hektar Flächen, davon sind etwa 17.000 Hektar landwirtschaftlich genutzt und rund 2.800 Hektar Naturschutzflächen. Die Verwaltung der Domänen und des fiskalischen Streubesitzes des Landes Hessen durch die Hessische Landgesellschaft hat einen Anteil von rund 14.400 Hektar.

Hofbörsen als Bestandteil des umfassenden Flächenmanagements


Der Verlauf des Strukturwandels in der Landwirtschaft hat trotz aller regionalspezifischen Besonderheiten dazu geführt, dass Angebot und Nachfrage an landwirtschaftlichen Flächen, Betriebsgebäuden und auch ganzer Betriebe immer häufiger nicht „marktkonform“ zu einander passen bzw. finden. Um Angebot und Nachfrage zusammenzuführen, jungen Landwirten bei der Entwicklung einer eigenen Existenz zu helfen, die Existenz bestehender Betriebe durch Flächenaufstockung zu sichern, aufgabewilligen Landwirten einen sozial verträglichen Ausstieg aus der aktiven Landwirtschaft zu ermöglichen, haben mehrere Landgesellschaften in den zurückliegenden Jahren „Hofbörsen“ eingerichtet. Deren Aufgabe erschöpft sich aber nicht in der Vermittlung von Betrieben. Das „Besondere“ an den Hofbörsen der Landgesellschaften ergibt sich aus der Einbindung der Tätigkeit einer Hofbörse in das umfassende Flächenmanagement der Landgesellschaften zur Verbesserung und Weiterentwicklung der Agrarstruktur. Dazu gehört auch die rechtzeitige Sicherung der Flächenausstattung bzw. die Entwicklung eines Betriebes durch geeignete Nutzflächen über das Eigengeschäft, sowie die Flächenoptimierung bzw. die Arrondierung aus dem gesellschaftseignen Flächenbestand oder durch Landtausch. Flankierende Dienstleistungen der Landgesellschaften runden die Hofbörsen ab. Hier sind zu nennen: Planung und Erbringung von ingenieurbautechnischen Leistungen für landwirtschaftliche Bau- bzw. Investitionsvorhaben einschließlich der Umnutzung ehemals landwirtschaftlich genutzter Gebäude sowie die fördertechnische Beratung und Betreuung im Rahmen der Einzelbetrieblichen Investitionsförderung nach dem Agrarinvestitionsprogramm (AFP). Aus diesem Instrumentenpool wurde von den Gesellschaften jeweils das zu den regionalen Strukturen und Marktverhältnissen erforderliche Service- und Leistungsangebot der Hofbörsen angepasst.

Kompensationsflächenmanagement / Ökoagentur


Im Rahmen des Flächenerwerbs für Dritte und bei der Bereitstellung von Flächen aus eigenen Beständen sind die Landgesellschaften tätig beim Kompensationsflächenmanagement für den Ausgleich von Eingriffen in Natur und Landschaft. Die Landgesellschaften sind hier wegen ihres Satzungsauftrages besonders bemüht, die Ausgleichs- bzw. Kompensationsflächen mit möglichst wenig beeinträchtigenden Auswirkungen auf die Agrarstruktur bereitzustellen. Sie setzen dazu das gesamte Spektrum ihres Instrumentariums beim Flächenmanagement ein.

In Hessen wurde die Landgesellschaft zur Jahreswende 2005/2006 nach der Kompensationsverordnung des Landes als ökoagentur anerkannt. Die HLG bietet in ihrer Funktion als staatliche Treuhandstelle für Bodenbevorratung Investoren ein jeweils bedarfsgerechtes Maßnahmenpaket an bis hin zur sog. „Freistellungserklärung“ für das jeweilige Genehmigungsvorhaben. Ziel ist eine Mittelumsteuerung in Form einer Konzentration der Kompensation auf Natura 2000 Flächen, damit hier weiterhin eine „Wertschöpfung“ auf der Fläche erfolgt. Hier besteht bei der Konzeption übereinstimmung mit dem Bauernverband, den Grundbesitzerverbänden, den Jagdgenossenschaften und den Naturschutzverbänden.

2008 wurde die Sächsische Landsiedlung mit der Funktion als Sächsische ökoflächenagentur betraut. Sie baut gemeinsam mit der Sächsischen Landesstiftung Natur und Umwelt einen Flächenpool auf und vermittelt ökokonto-Maßnahmen an Investoren.

Land- und Gemeindeentwicklung, Planungsleistungen und Verfahrensbetreuung sowie Regionalmanagement


Gerade die Gemeinden in ländlichen Regionen mit eng begrenzter finanzieller und personeller Ausstattung benötigen uneigennützige, verlässliche und sachkundige Partner. Insbesondere dann, wenn Wechselwirkungen von Gemeinde- und Agrarstrukturenwicklung entscheidend für die Effi­zienz der Maßnahme sind, sind die Landgesellschaften gefragt.

Bundesweit sind die Landgesellschaften in etwa 1.000 Gemeinden des ländlichen Raumes tätig. Zum Aufgabenspektrum zählen die Maßnahmen nach dem GAK Fördergrundsatz „Integrierte ländliche Entwicklung“. Dazu gehören sowohl die integrierte Entwicklungsplanung und deren Umsetzungsbegleitung, das Regionalmanagement, als auch die fachliche Betreuung der Dorferneuerung bzw. Dorfentwicklung sowie die Umnutzung ehemals landwirtschaftlicher Bausubstanz und die Maßnahmen der Flurneuordnung. Des Weiteren ländlicher Wege- und Wasserbau. Der ländliche Wegebau (innere und äußere Erschließung), richtig in der Region abgestimmt, hilft nicht nur der unmittelbaren Flächenbewirtschaftung durch die Landwirte, sondern schafft ländliche Infrastruktur für die allgemeine und touristische Erschließung der Region. Er stellt damit zumindest mittelbar einen Beitrag zur Einkommensdiversifizierung für die ländliche Bevölkerung dar.
In unterschiedlichem Umfang sind die Gesellschaften zudem tätig in der Bauleitplanung und Erschließung sowie bei der Erstellung von Fach- und Landschaftsplanungen, Fachgutachten, Standortgutachten und Umweltstudien. Diese Leistungen werden i. d. R. im Rahmen von Projekten erbracht, bei denen die Auftraggeber aus dem agrarischen Bereich bzw. die Kommunen von den Landgesellschaften ein „Projektmanagement aus einer Hand“ erwarten bzw. verlangen.

Darüber hinaus ist die Gesellschaft in Hessen im ländlichen Bereich in der Stadtsanierung (städtebauliche Dorf- bzw. Stadterneuerung) tätig, die aus Mitteln der Bund-Länder-Vereinbarung zur Städtebauförderung bezuschusst werden (Rechtsgrundlage: ehemaliges Städtebauförderungsgesetz, jetzt Bestandteil des BauGB; die gemeinnützigen Siedlungsgesellschaften sind danach als sog. geborene Sanierungsträger anerkannt und zugelassen.)

Vor dem Hintergrund der demographischen Herausforderungen wurde von den Landgesellschaften 2007 das „Dienstleistungspaket Demographiecheck“ entwickelt. Es wird im Rahmen der Kommunalbetreuung angeboten. Nachfrage ist vorhanden, der „Demographiecheck“ ist aber derzeit (noch) kein förderfähiger Tatbestand im Rahmen der GAK.


Die auf „Tätigkeit im öffentlichen Interesse“ ausgerichtete Unternehmensphilosophie der gemeinnützigen Landgesellschaften hat im Zuge der in den Ländern anstehenden Verwaltungsreformen und der allgemeinen „Privatisierungsdiskussion“ auch zur Übertragung von speziellen Tätigkeiten bzw. zur Übernahme von neuen Aufgaben sowie zum Aufbau neuer Tätigkeitsfelder geführt.


Seit 1994 führt die Hessische Landgesellschaft die offiziale landwirtschaftlichen Bauberatung in Hessen durch.
Die Gesellschaften der neuen Länder sind, allerdings in unterschiedlichem Maße, direkt oder im Verbund mit einer Schwestergesellschaft bzw. in Kooperationen in der Evaluierung von Förderprogrammen engagiert.