
Der Strukturwandel erfordert Zukunftsinvestitionen in der Landwirtschaft.
Diese bedürfen einer fundierten Betriebsentwicklungsplanung sowie
einer umfassenden beratenden und betreuenden Begleitung. Bei größeren
Investitionen in landwirtschaftliche Betriebsgebäude ist die Belastung
i.d.R. nur tragbar, wenn öffentliche Hilfen zur Verfügung stehen.
Nach dem Agrarinvestitionsförderungsprogramm (AFP) werden
bundeseinheitlich Zuschüsse für Investitionsmaßnahmen
gewährt. Das AFP wird durch die
Europäische Union (EU) cofinanziert.
Die Abwicklung der Förderung läuft bei Investitionen (ab einer
von den Ländern festgelegten Schwelle, die zwischen 50.000 und 150.000
EUR liegt) nach dem von den Landgesellschaften entwickelten Betreuerkatalog,
der nach Empfehlung des Bundes in den meisten Ländern Bestandteil der
Förderrichtlinien ist.
Die Landgesellschaften übernehmen
die Planung und Betreuung bei der Antragstellung sowie die
Abwicklung der Förderung und die
technische Oberleitung bei der Baumaßnahme. Die fachkundige Betreuung
förderfähiger Investitionsvorhaben in der Landwirtschaft hat das
Ziel, die ordnungsgemäße Durchführung und effiziente
Mittelverwendung sicher zu stellen. Eine qualifizierte Betreuung liegt im
Interesse der öffentlichen Hand, die die Fördermittel bereitstellt,
aber auch des investierenden Betriebes. Die Betreuung ist nachweislich ein
Garant für die Fördereffizienz. Sie ist eine verantwortungsvolle
Aufgabe, die vom Betreuer Fachkunde und vor allem Unabhängigkeit verlangt.
Die Betreuung ist eine der klassischen Tätigkeiten der unter
öffentlicher Aussicht stehenden gemeinnützigen Landgesellschaften,
sie wird im Rahmen des AFP anteilig gefördert.
Überbetriebliche
Agrarstrukturverbesserungsmaßnahmen - Flurneuordnung
Der freiwillige
Landtausch ist ein behördlich geleitetes Verfahren. Er gibt
den Beteiligten die Möglichkeiten, nach dem Motto so viel
Eigeninitiative wie möglich, so wenig staatliche Hilfe wie
nötig eigene Vorstellungen über die Bodenneuordnung zur
Bereinigung von Konflikten oder zur Umsetzung von Nutzungskonzepten zügig
und mit geringen Kosten zu verwirklichen (z. B. Flächenstilllegungen,
Extensivierungen, Aufforstungen, Aufbau von Biotopsystemen oder sonstige
öffentliche Förderungsmaßnahmen). Die Landgesellschaften
bieten sich zur sachgerechten Vorbereitung und Abwicklung des freiwilligen
Landtausches als kundige und erfahrene Helfer an.
Beschleunigte Zusammenlegungs-Verfahren
(BZ-Verfahren) nach den §§ 91 ff. des
Flurbereinigungsgesetzes (FlurbG) werden die Flurverhältnisse unter
Mitwirkung der Eigentümer den heutigen Erfordernissen einer
zweckmäßigen Landbewirtschaftung angepasst und eventuelle
Nutzungskonflikte beseitigt. Dies geschieht schnell, kostengünstig,
ohne größeren Landabzug, landschafts- und naturschonend. Das
beschleunigte Zusammenlegungsverfahren kann somit nachhaltig zur Sicherung
und Entwicklung landwirtschaftlicher Betriebe beitragen. Desweiteren dient
es zur Umsetzung notwendiger Maßnahmen des Naturschutzes, der
Landschaftspflege sowie der Zusammenfassung von Waldflächen. Es bietet
sich besonders dann an, wenn das vorhandene Wege- und Gewässernetz
weitgehend übernommen werden kann oder sich die Maßnahmen im
Wesentlichen auf die land- und forstwirtschaftlichen Flächen
beschränken lassen. Die gemeinnützigen Landgesellschaften können
als sachkundige Stelle von den Flurneuordnungsbehörden mit der
Durchführung von beschleunigten Zusammenlegungsverfahren beauftragt
werden.
Maßnahmen nach dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz (LwAnpG)
Mit der Vereinigung der beiden deutschen Staaten stellte sich u.a. die Aufgabe,
die Besonderheiten der Bewirtschaftungs- Nutzungs- und
Eigentumsverhältnisse zu ordnen und Investitionshemmnisse zu beseitigen.
Regelungen dazu enthält das Landwirtschaftsanpassungsgesetz (LwAnpG).
§ 53 Abs. 4 LwAnpG ermöglicht es u.a. den gemeinnützigen
Landgesellschaften Verfahren zur Feststellung und Neuordnung der
Eigentumsverhältnisse, unter Beleihung mit hoheitlichen Befugnissen,
durchzuführen. Sowohl bei der Zusammenführung von Boden- und
Gebäudeeigentum (§ 64 LwAnpG) als auch in umfassenderen
Bodenordnungsverfahren (§ 56 LwAnpG) sind die Landgesellschaften
aktiv.
Bodenordnungsverfahren nach dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz (LwAnpG)werden
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Darüber hinaus wird die Thüringer Landgesellschaft seit 2001, die Sächsische Landsiedlung seit 2002 und neuerdings auch die Niedersächsische Landgesellschaft mit der Erbringung von Leistungen zur Durchführung von Flurbereinigungsverfahren (§ 1; § 86 bzw. § 87 FlurbG) betraut. |
| Die Bodenbevorratung für agrarstrukturelle und öffentliche Zwecke hat eine besondere Bedeutung. Sie stellt vor allem für die Kommunen und andere öffentliche Bedarfsträger ein wichtiges Steuerungsinstrument bei der Entwicklung des ländlichen Raumes dar. Eine vorausschauende Bodenbevorratung trägt dazu bei, dass die erforderlichen Flächen für die landbeanspruchende, wirtschaftliche, infrastrukturelle und städtebauliche Entwicklung sowie für Freizeit, Erholung und ökologische Zwecke rechtzeitig und zu tragbaren Bedingungen bereitstehen. |
für Agrarstruktur und Infrastrukturverbesserung, Gemeindeentwicklung
sowie ökologische Zwecke gehören zu den klassischen Aufgaben der
gemeinnützigen Landgesellschaften. Soweit notwendig, werden für
diese Tätigkeiten zusätzliche Instrumente eingesetzt wie beispielsweise
Verfahrensformen des Flurbereinigungsgesetzes und des Baugesetzbuches, mit
dem Ziel, stets zu optimalen, zügigen und kostengünstigen
Lösungen zu gelangen. In vielen Fällen wird in Abstimmung mit den
Gebietskörperschaften gezielt Bodenbevorratung betrieben.

Eine wichtige Grundlage für das Flächenmanagement der
gemeinnützigen Landgesellschaften ist der jeweilige unterschiedlich
ausgeprägte gesellschaftseigene
Flächenpool. Dieser ist ausschließlich
Verfügungsmasse und ein je nach Bedarf anwendbares Steuerungsinstrument
für die Umsetzung von Entwicklungsplanungen zur
Strukturförderung.
Die Finanzierung des Flächenerwerbes und der Bodenbevorratung erfolgt
auf eigene Rechnung und eigenes Risiko, dazu werden überwiegend Eigenmittel
aus den zweckgebundenen Rücklagen der Gesellschaften eingesetzt. In
Niedersachsen, Hessen und Baden-Württemberg regeln zudem spezielle
Landesrichtlinien die von den dortigen Landgesellschaften durchzuführende
Bodenbevorratung.
Die hohe fachliche Kompetenz und der Einsatz modernster EDV-Technik auf dem
Gebiet des Grundstückswesens, verbunden mit detaillierten Kenntnissen
vor Ort, dem notwendigen Einfühlungsvermögen und dem Bemühen,
die negativen Eingriffe durch Bereitstellung von Ersatzland oder über
sonstige Hilfe zu mildern, hat zunehmend zur Einschaltung der Landgesellschaften
für den Landerwerb im Auftrag Dritter geführt.
Flächenmanagement mit Entscheidungshilfen zur objektiven Preisfindung,
zur Regelung von Dienstbarkeiten einschließlich der Ermittlung von
Entschädigungszahlungen eignet sich insbesondere für den Neu- oder
Umbau von öffentlichen Verkehrswegen oder sonstigen, dem Gemeinwohl
dienenden Maßnahmen.
Ausübung des gesetzlichen Vorkaufsrechts nach dem
RSG und GstVkG
Zur Unterstützung der Agrarstruktur und zur Eindämmung der
Bodenspekulation haben die gemeinnützigen Landgesellschaften nach §
4 des Reichssiedlungsgesetzes in Verbindung mit dem
Grundstückverkehrsgesetz ein Vorkaufsrecht. Dieses kann ausgeübt
werden, wenn die Veräußerung landwirtschaftlicher Flächen
einer Genehmigung nach § 12 Grundstückverkehrsgesetz bedarf und
diese nach Auffassung der Genehmigungsbehörde zu versagen ist. Ein
wesentlicher Versagungsgrund ist die ungesunde Verteilung von Grund und Boden.
Dies ist in der Regel dann der Fall, wenn Nichtlandwirte landwirtschaftliche
Nutzflächen erwerben.
Bei den Landgesellschaften in den neuen Bundesländern hat die Verwaltung
von landwirtschaftlichen Flächen, insbesondere im Auftrag der Länder
bzw. in geringerem Maße auch der Gebietskörperschaften, der
Straßenbauverwaltungen sowie sonstiger Körperschaften des
öffentlichen Rechts und Einrichtungen des Naturschutzes, mit über
110.000 Hektar einen erheblichen Umfang. Hinzu kommen die Verwaltung von
Naturschutzflächen und in Mecklenburg-Vorpommern noch die Verwaltung
von Gewässer- und Seeflächen mit der Verpachtung von
Fischereirechten.
Die Gesellschaften der alten Länder verwalteten über 20.000 Hektar
Flächen, davon sind etwa 17.000 Hektar landwirtschaftlich genutzt und
rund 2.800 Hektar Naturschutzflächen. Die Verwaltung der Domänen
und des fiskalischen Streubesitzes des Landes Hessen durch die Hessische
Landgesellschaft hat einen Anteil von rund 14.400 Hektar.
Der Verlauf des Strukturwandels in der
Landwirtschaft hat trotz aller regionalspezifischen Besonderheiten dazu
geführt, dass Angebot und Nachfrage an landwirtschaftlichen Flächen,
Betriebsgebäuden und auch ganzer Betriebe immer häufiger nicht
marktkonform zu einander passen bzw. finden. Um Angebot und Nachfrage
zusammenzuführen, jungen Landwirten bei der Entwicklung einer eigenen
Existenz zu helfen, die Existenz bestehender Betriebe durch
Flächenaufstockung zu sichern, aufgabewilligen Landwirten einen sozial
verträglichen Ausstieg aus der aktiven Landwirtschaft zu ermöglichen,
haben mehrere Landgesellschaften in den zurückliegenden Jahren
Hofbörsen eingerichtet. Deren Aufgabe erschöpft sich
aber nicht in der Vermittlung von Betrieben. Das Besondere an
den Hofbörsen der Landgesellschaften ergibt sich aus der Einbindung
der Tätigkeit einer Hofbörse in das umfassende Flächenmanagement
der Landgesellschaften zur Verbesserung und Weiterentwicklung der Agrarstruktur.
Dazu gehört auch die rechtzeitige Sicherung der Flächenausstattung
bzw. die Entwicklung eines Betriebes durch geeignete Nutzflächen über
das Eigengeschäft, sowie die Flächenoptimierung bzw. die Arrondierung
aus dem gesellschaftseignen Flächenbestand oder durch Landtausch.
Flankierende Dienstleistungen der Landgesellschaften runden die Hofbörsen
ab. Hier sind zu nennen: Planung und Erbringung von ingenieurbautechnischen
Leistungen für landwirtschaftliche Bau- bzw. Investitionsvorhaben
einschließlich der Umnutzung ehemals landwirtschaftlich genutzter
Gebäude sowie die fördertechnische Beratung und Betreuung im Rahmen
der Einzelbetrieblichen Investitionsförderung nach dem
Agrarinvestitionsprogramm (AFP). Aus diesem Instrumentenpool wurde von den
Gesellschaften jeweils das zu den regionalen Strukturen und
Marktverhältnissen erforderliche Service- und Leistungsangebot der
Hofbörsen angepasst.
Im Rahmen des Flächenerwerbs für Dritte und bei der Bereitstellung von Flächen aus eigenen Beständen sind die Landgesellschaften tätig beim Kompensationsflächenmanagement für den Ausgleich von Eingriffen in Natur und Landschaft. Die Landgesellschaften sind hier wegen ihres Satzungsauftrages besonders bemüht, die Ausgleichs- bzw. Kompensationsflächen mit möglichst wenig beeinträchtigenden Auswirkungen auf die Agrarstruktur bereitzustellen. Sie setzen dazu das gesamte Spektrum ihres Instrumentariums beim Flächenmanagement ein.
In Hessen wurde die Landgesellschaft zur Jahreswende 2005/2006 nach der Kompensationsverordnung des Landes als ökoagentur anerkannt. Die HLG bietet in ihrer Funktion als staatliche Treuhandstelle für Bodenbevorratung Investoren ein jeweils bedarfsgerechtes Maßnahmenpaket an bis hin zur sog. „Freistellungserklärung“ für das jeweilige Genehmigungsvorhaben. Ziel ist eine Mittelumsteuerung in Form einer Konzentration der Kompensation auf Natura 2000 Flächen, damit hier weiterhin eine „Wertschöpfung“ auf der Fläche erfolgt. Hier besteht bei der Konzeption übereinstimmung mit dem Bauernverband, den Grundbesitzerverbänden, den Jagdgenossenschaften und den Naturschutzverbänden.
2008 wurde die Sächsische Landsiedlung mit der Funktion als Sächsische ökoflächenagentur betraut. Sie baut gemeinsam mit der Sächsischen Landesstiftung Natur und Umwelt einen Flächenpool auf und vermittelt ökokonto-Maßnahmen an Investoren.
Gerade die Gemeinden in ländlichen Regionen mit eng begrenzter
finanzieller und personeller Ausstattung benötigen uneigennützige,
verlässliche und sachkundige Partner. Insbesondere dann, wenn
Wechselwirkungen von Gemeinde- und Agrarstrukturenwicklung entscheidend für
die Effizienz der Maßnahme sind, sind die Landgesellschaften
gefragt.
Bundesweit sind die Landgesellschaften in etwa 1.000 Gemeinden des ländlichen Raumes tätig. Zum Aufgabenspektrum zählen die Maßnahmen nach dem GAK Fördergrundsatz „Integrierte ländliche Entwicklung“. Dazu gehören sowohl die integrierte Entwicklungsplanung und deren Umsetzungsbegleitung, das Regionalmanagement, als auch die fachliche Betreuung der Dorferneuerung bzw. Dorfentwicklung sowie die Umnutzung ehemals landwirtschaftlicher Bausubstanz und die Maßnahmen der Flurneuordnung. Des Weiteren ländlicher Wege- und Wasserbau. Der ländliche Wegebau (innere und äußere Erschließung), richtig in der Region abgestimmt, hilft nicht nur der unmittelbaren Flächenbewirtschaftung durch die Landwirte, sondern schafft ländliche Infrastruktur für die allgemeine und touristische Erschließung der Region. Er stellt damit zumindest mittelbar einen Beitrag zur Einkommensdiversifizierung für die ländliche Bevölkerung dar.
In unterschiedlichem Umfang sind die Gesellschaften zudem tätig in der
Bauleitplanung und Erschließung
sowie bei der Erstellung von Fach- und Landschaftsplanungen, Fachgutachten,
Standortgutachten und Umweltstudien. Diese Leistungen werden i. d. R. im
Rahmen von Projekten erbracht, bei denen die Auftraggeber aus dem agrarischen
Bereich bzw. die Kommunen von den Landgesellschaften ein
Projektmanagement aus einer Hand erwarten
bzw. verlangen.
Darüber hinaus ist die Gesellschaft in Hessen im
ländlichen Bereich in der Stadtsanierung (städtebauliche
Dorf- bzw. Stadterneuerung) tätig, die aus Mitteln der
Bund-Länder-Vereinbarung zur Städtebauförderung bezuschusst
werden (Rechtsgrundlage: ehemaliges Städtebauförderungsgesetz,
jetzt Bestandteil des BauGB; die gemeinnützigen Siedlungsgesellschaften
sind danach als sog. geborene Sanierungsträger anerkannt und
zugelassen.)
Vor dem Hintergrund der demographischen Herausforderungen wurde von den Landgesellschaften 2007 das „Dienstleistungspaket Demographiecheck“ entwickelt. Es wird im Rahmen der Kommunalbetreuung angeboten. Nachfrage ist vorhanden, der „Demographiecheck“ ist aber derzeit (noch) kein förderfähiger Tatbestand im Rahmen der GAK.
Die auf Tätigkeit im öffentlichen Interesse ausgerichtete Unternehmensphilosophie der gemeinnützigen Landgesellschaften hat im Zuge der in den Ländern anstehenden Verwaltungsreformen und der allgemeinen Privatisierungsdiskussion auch zur Übertragung von speziellen Tätigkeiten bzw. zur Übernahme von neuen Aufgaben sowie zum Aufbau neuer Tätigkeitsfelder geführt.
| Seit 1994 führt die Hessische Landgesellschaft die offiziale landwirtschaftlichen Bauberatung in Hessen durch. | |
| Die Gesellschaften der neuen Länder sind, allerdings in unterschiedlichem Maße, direkt oder im Verbund mit einer Schwestergesellschaft bzw. in Kooperationen in der Evaluierung von Förderprogrammen engagiert. |