Gemeinnützige
Landgesellschaften
Die
gemeinnützigen Landgesellschaften haben ihre Rechtsgrundlage im Reichssiedlungsgesetz
(RSG), das 1919 erlassen wurde. Es wurde 1949 von der neu gegründeten Bundesrepublik
übernommen und gilt nach dem Einigungsvertrag von 1990 auch in den neuen
Bundesländern. Im RSG ist verankert, daß die Bundesländer gemeinnützige Landgesellschaften
gründen können. Auf dem RSG basieren die Sonderstellung der Gesellschaften,
ihre Rechte und besonderen Aufgaben.
Die
Landgesellschaften sind Kapitalgesellschaften in der Rechtsform der GmbH. Die
Gemeinnützigkeit ist in der Satzung der Gesellschaften verankert.
Die
Bundesländer sind Hauptgesellschafter der Landgesellschaften, teilweise die Landwirtschaftliche Rentenbank, Landesbanken und sonstige Körperschaften
des öffentlichen Rechts, wie Gebietskörperschaften (Landkreise, Gemeinden) und
der regionale Landesbauernverband beteiligt.
Für
die Tätigkeit im öffentlichen Interesse erhielten die Gesellschaften eine Kapitalausstattung.
Die Kapitaleinlagen erfolgten überwiegend in Form von Barmitteln, von
einigen Bundesländern aber auch als sogenannte Landeinlage.
Die
gemeinnützigen Landgesellschaften sind Organe der Landespolitik zur Entwicklung
ländlicher Räume, sie unterstehen in der Regel der Fachaufsicht des für die
Landwirtschaft zuständigen Ressorts der Länder. In den Aufsichtsgremien sind weitere
Landesministerien vertreten. Die im öffentlichen Interesse tätigen Landgesellschaften
können durch die Rechnungshöfe geprüft werden.
Unternehmensziel
der
gemeinnützigen Landgesellschaften ist die Stärkung der Wirtschaftskraft und die
Verbesserung der Lebensverhältnisse in ländlichen Räumen. Zentrale Aufgabe ist
die Umsetzung der Strukturpolitik für die Landwirtschaft und die ländlichen
Räume. Die Landgesellschaften arbeiten in der Planung, Finanzierung und
Durchführung strukturverbessernder Maßnahmen im ländlichen Raum, die zum
überwiegenden Teil von der öffentlichen Hand gefördert werden. Sie sind von den
Ländern als allgemeine Sanierungs- und Entwicklungsträger nach dem
Baugesetzbuch anerkannt. Die Landgesellschaften ergänzen mit ihrem Dienstleistungsangebot
die staatliche Verwaltung und sind auch auf Teilgebieten in deren Auftrag
tätig.
Zu
den Hauptaufgaben
bzw. zum Dienstleistungsangebot der Landgesellschaften zählen:
Landbeschaffung,
Landverwertung und Bodenbevorratung für Strukturverbesserungsmaßnahmen
in der Landwirtschaft sowie für kommunale und regionale Entwicklungsvorhaben,
ökologische und andere öffentlichen Vorhaben. Diesen Zwecken dienen auch die Flächenbestände der Gesellschaften
von derzeit insgesamt etwa 65.000 Hektar.
Um
Bodenspekulationen zu vermeiden, sind die gemeinnützigen Landgesellschaften
zudem mit dem Vorkaufsrecht nach dem Grundstückverkehrsgesetz ausgestattet.
Verbesserung
der landwirtschaftlichen Betriebsstruktur durch
sachkundige Planung, Antragstellung und Verfahrensbetreuung (technische und
verwaltungsmäßige Abwicklung) von
förderbaren einzelbetrieblichen Investitionsmaßnahmen in der Landwirtschaft.
· Verbesserung
der Flächenausstattung durch Aufstockung
· Verbesserung
der Betriebsgebäude durch bauliche Maßnahmen in Altgehöften
· Aussiedlungen
aus beengten Dorflagen sowie Neuerrichtung von Wirtschafts- und Wohngebäuden;
Planung und Durchführung, Betreuung bei der Antragstellung, Abwicklung der
Förderung und Finanzierung
· Landarbeiterwohungsbau
· Wiedereinrichtung
und Umstrukturierung von landwirtschaftlichen Betrieben in den neuen Ländern.
Betreuung
und Durchführung überbetrieblicher Maßnahmen der Flurneuordnung und Neuordnung
der Eigentumsverhältnisse durch freiwilligen Landtausch und beschleunigte
Zusammenlegung nach dem Flurbereinigungsgesetz sowie in den ostdeutschen
Bundesländern Bodenordnungsverfahren und Zusammenführung von Gebäude- und
Bodeneigentum nach dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz. Darüber hinaus wirken
die Gesellschaften mit bei der Verpachtung und Verwertung ehemals volkseigener
Flächen und Güter sowie Landesdomänen.
Dorferneuerung,
Land- und Gemeindeentwicklung als Projektmanagement aus einer Hand,
insbesondere bei Wechselwirkungen von Gemeinde- und Agrarstrukturentwicklung.
· Agrarstrukturelle
Entwicklungs- und Fachplanungen auf örtlicher und regionaler Ebene
· Flächennutzungs-
und Bebauungspläne, sonstigen Fachplanungen
· Planungen zur
Umweltgestaltung und zum Umweltschutz
· Dorfentwicklung-
und entwicklung
· Bodenordnungsmaßnahmen
und Bodenbevorratung zur Baulandbereitstellung
· Erschließung
von Bauland für Wohnungen, Industrie-, Gewerbe- und Erholungseinrichtungen
· Ländlicher
Eigenheimbau
· Flächenerwerb
für Naturschutzprogramme
Sonstige
Dienstleistungen
· Flächenrecherchen
· Mitwirkung bei
der Verpachtung und anstehenden Verwertung ehemals volkseigener Güter,
Pachtsachenbeschreibungen und –kontrolle
· Eigentumsfeststellung
und Vorbereitungen des Landerwerbs für Versorgungsunternehmen und Verkehrsprojekte
· Flächenverwaltung
für Länder und Gemeinden
· Planung,
Umsetzung und Betreuung von Projekten der integrierten Landentwicklung und
EU-Gemeinschaftsinitiativen
Die
Landgesellschaften vernetzen vor Ort Maßnahmen der Strukturförderung der
Europäischen Union, des Bundes und der Länder.
Sie sind Ressort- und Verwaltungsgrenzen übergreifend tätig. Die
Landgesellschaften erhalten keine direkten staatlichen Zuwendungen für ihre
Dienstleistungen. Sie finanzieren sich aus Einnahmen und Gebühren für ihre Tätigkeiten.
Das
regionale Tätigkeitsgebiet der Landgesellschaften ist in der Satzung
festgelegt. Es ist in der Praxis meist auf das jeweilige Bundesland begrenzt,
so daß die Gesellschaften untereinander nicht im Wettbewerb stehen. Die
gemeinnützigen Landgesellschaften haben Außen- bzw. Nebenstellen, deren Organisationsstruktur
sich i. d. R. an denen der staatlichen Verwaltung orientieren. Damit ist eine
flächendeckende Bearbeitung der ländlichen Regionen gewährleistet.