Gemeinnützige Landgesellschaften  

 

Die gemeinnützigen Landgesellschaften haben ihre Rechtsgrundlage im Reichssiedlungsgesetz (RSG), das 1919 erlassen wurde. Es wurde 1949 von der neu gegründeten Bundesrepublik übernommen und gilt nach dem Einigungsvertrag von 1990 auch in den neuen Bundesländern. Im RSG ist verankert, daß die Bundesländer gemeinnützige Landgesellschaften gründen können. Auf dem RSG basieren die Sonderstellung der Gesellschaften, ihre Rechte und besonderen Aufgaben.

 

Die Landgesellschaften sind Kapitalgesellschaften in der Rechtsform der GmbH. Die Gemeinnützigkeit ist in der Satzung der Gesellschaften verankert.

 

Die Bundesländer sind Hauptgesellschafter der Landgesellschaften, teilweise die Landwirtschaftliche Rentenbank, Landesbanken und sonstige Körperschaften des öffentlichen Rechts, wie Gebietskörperschaften (Landkreise, Gemeinden) und der regionale Landesbauernverband beteiligt.

 

Für die Tätigkeit im öffentlichen Interesse erhielten die Gesellschaften eine Kapitalausstattung. Die Kapitaleinlagen erfolgten überwiegend in Form von Barmitteln, von einigen Bundesländern aber auch als sogenannte Landeinlage.

 

Die gemeinnützigen Landgesellschaften sind Organe der Landespolitik zur Entwicklung ländlicher Räume, sie unterstehen in der Regel der Fachaufsicht des für die Landwirtschaft zuständigen Ressorts der Länder. In den Aufsichtsgremien sind weitere Landes­ministerien vertreten. Die im öffentlichen Interesse tätigen Landgesellschaften können durch die Rechnungshöfe geprüft werden.

 

Unternehmensziel der gemeinnützigen Landgesellschaften ist die Stärkung der Wirtschaftskraft und die Verbesserung der Lebensverhältnisse in ländlichen Räumen. Zentrale Aufgabe ist die Umsetzung der Strukturpolitik für die Landwirtschaft und die ländlichen Räume. Die Landgesellschaften arbeiten in der Planung, Finanzierung und Durchführung strukturverbessernder Maßnahmen im ländlichen Raum, die zum überwiegenden Teil von der öffentlichen Hand gefördert werden. Sie sind von den Ländern als allgemeine Sanierungs- und Entwicklungsträger nach dem Baugesetzbuch anerkannt. Die Landgesellschaften ergänzen mit ihrem Dienstleistungsangebot die staatliche Verwaltung und sind auch auf Teilgebieten in deren Auftrag tätig.

 

Zu den Hauptaufgaben bzw. zum Dienstleistungsangebot der Landgesellschaften zählen:

 

Landbeschaffung, Land­verwertung und Bodenbevorratung für Strukturverbesserungsmaßnahmen in der Landwirtschaft sowie für kommunale und regionale Entwicklungsvorhaben, ökologische und andere öffentlichen Vorhaben. Diesen Zwecken dienen  auch die Flächenbestände der Gesellschaften von derzeit insgesamt etwa 65.000 Hektar.

Um Bodenspekulationen zu vermeiden, sind die gemeinnützigen Landgesellschaften zudem mit dem Vorkaufsrecht nach dem Grundstückverkehrsgesetz ausgestattet.

 

Verbesserung der landwirtschaftlichen Betriebsstruktur durch sachkundige Planung, Antragstellung und Verfahrensbetreuung (technische und verwaltungsmäßige Abwicklung)  von förderbaren einzelbetrieblichen Investitionsmaßnahmen in der Landwirtschaft.

·      Verbesserung der Flächenausstattung durch Aufstockung

·      Verbesserung der Betriebsgebäude durch bauliche Maßnahmen in Altgehöften

·      Aussiedlungen aus beengten Dorflagen sowie Neuerrichtung von Wirtschafts- und Wohngebäuden; Planung und Durchführung, Betreuung bei der Antragstellung, Abwicklung der Förderung und Finanzierung

·      Landarbeiterwohungsbau

·      Wiedereinrichtung und Umstrukturierung von landwirtschaftlichen Betrieben in den neuen Ländern.

 

Betreuung und Durchführung überbetrieblicher Maßnahmen der Flurneuordnung und Neuordnung der Eigentumsverhältnisse durch freiwilligen Landtausch und beschleunigte Zusammenlegung nach dem Flurbereinigungsgesetz sowie in den ostdeutschen Bundesländern Bodenordnungsverfahren und Zusammenführung von Gebäude- und Bodeneigentum nach dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz. Darüber hinaus wirken die Gesellschaften mit bei der Verpachtung und Verwertung ehemals volkseigener Flächen und Güter sowie Landesdomänen.

 

Dorferneuerung, Land- und Gemeindeentwicklung als Projektmanagement aus einer Hand, insbesondere bei Wechselwirkungen von Gemeinde- und Agrarstrukturentwicklung.

·      Agrarstrukturelle Entwicklungs- und Fachplanungen auf örtlicher und regionaler Ebene

·      Flächennutzungs- und Bebauungspläne, sonstigen Fachplanungen

·      Planungen zur Umweltgestaltung und zum Umweltschutz

·      Dorfentwicklung- und entwicklung

·      Bodenordnungsmaßnahmen und Bodenbevorratung zur Baulandbereitstellung

·      Erschließung von Bauland für Wohnungen, Industrie-, Gewerbe- und Erholungseinrichtungen

·      Ländlicher Eigenheimbau

·      Flächenerwerb für Naturschutzprogramme

 

Sonstige Dienstleistungen

·      Flächenrecherchen

·      Mitwirkung bei der Verpachtung und anstehenden Verwertung ehemals volkseigener Güter, Pachtsachenbeschreibungen und –kontrolle

·      Eigentumsfeststellung und Vorbereitungen des Landerwerbs für Versorgungsunternehmen und Verkehrsprojekte

·      Flächenverwaltung für Länder und Gemeinden

·      Planung, Umsetzung und Betreuung von Projekten der integrierten Landentwicklung und EU-Gemeinschaftsinitiativen

Die Landgesellschaften vernetzen vor Ort Maßnahmen der Strukturförderung der Europäischen Union, des Bundes und der Länder.  Sie sind Ressort- und Verwaltungsgrenzen übergreifend tätig. Die Landgesellschaften erhalten keine direkten staatlichen Zuwendungen für ihre Dienstleistungen. Sie finanzieren sich aus Einnahmen und Gebühren für ihre Tätigkeiten.

Das regionale Tätigkeitsgebiet der Landgesellschaften ist in der Satzung festgelegt. Es ist in der Praxis meist auf das jeweilige Bundesland begrenzt, so daß die Gesellschaften untereinander nicht im Wettbewerb stehen. Die gemeinnützigen Landgesellschaften haben Außen- bzw. Nebenstellen, deren Organisationsstruktur sich i. d. R. an denen der staatlichen Verwaltung orientieren. Damit ist eine flächendeckende Bear­beitung der ländlichen Regionen gewährleistet.